Rechtsprechung
   RG, 09.05.1904 - Rep. IV. 44/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1904,172
RG, 09.05.1904 - Rep. IV. 44/04 (https://dejure.org/1904,172)
RG, Entscheidung vom 09.05.1904 - Rep. IV. 44/04 (https://dejure.org/1904,172)
RG, Entscheidung vom 09. Mai 1904 - Rep. IV. 44/04 (https://dejure.org/1904,172)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1904,172) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Steht auch einem durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nicht ausgeschlossenen Pflichtteilsberechtigten der Anspruch auf den außerordentlichen Pflichtteil aus § 2325 B.G.B. zu, und wie verhält es sich in diesem Falle, wenn der von ihm deshalb zu belangende Erbe ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentlicher Pflichtteil.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 58, 124
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 19.03.1981 - IVa ZR 30/80

    Gastwirtschaft gegen Umsatzbeteiligung - § 2329 BGB, Ergänzungsanspruch des

    Weil er seinem Wesen nach ein Pflichtteilsanspruch ist (vgl. schon RGZ 58, 124, 128; BGH Urteil vom 23. Februar 1972 - IV ZR 135/70 - LM BGB § 2332 Nr. 4 = NJW 1972, 760 und Urteil vom 29. Mai 1974 - IV ZR 163/72 - LM BGB § 2329 Nr. 10 = NJW 1974, 1327), gelten für ihn auch - soweit dies mit seiner Eigenart zu vereinbaren ist - die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Planck/Greiff 4. Aufl. Anm. 3 g, RGRK/Johannsen 12. Aufl Rdn. 4, Staudinger/Ferid 10./11. Aufl. Rdn. 39 - jeweils zu § 2329 BGB -).
  • BGH, 08.02.1961 - V ZR 137/59
    Das ergibt sich aus Sinn und Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und ist wohl allgemein anerkannt (RGZ 58, 124, 126; 80, 135).

    Mit Recht beruft sich das Oberlandesgericht hierfür auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 58, 124, 127, 128; 77, 282, 284; ebenso Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. § 2329 Anm. 1 c; Kipp/Coing, Erbrecht 11. Aufl. § 13 VI 2; Erman/Bartholomeyczik, BGB 2. Aufl. § 2329 Anm. 1; Staudinger/Herzfelder, BGB 9. Aufl. § 2329 Anm. 1, S. 980 Mitte).

    Verfahrensrechtlich kann dahingestellt bleiben, ob es möglich gewesen wäre, diese Haftungsbeschränkung im sachlichen Erkenntnisverfahren nur vorzubehalten und dem Schuldner ihre Verwirklichung im Weg der Vollstreckungsgegenklage zu überlassen (§§ 780, 781, 785, 767 ZPO); denn eine Entscheidung bereits in jenem ersten Erkenntnisverfahren ist jedenfalls zulässig (vgl. RGZ 58, 124, 128; 68, 283, 293; Kipp/Coing a.a.O. § 101 II), und das Berufungsgericht hat diesen Weg gewählt.

  • BGH, 07.03.2001 - IV ZR 258/00

    Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages

    Zu der Parallelvorschrift des Art. 213 EGBGB hat das Reichsgericht entschieden, daß bei einem nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorbenen Erblasser die §§ 2325, 2329 BGB auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die vor dem 1. Januar 1900 unter der Herrschaft eines Rechts vorgenommen wurden, das eine solche Pflichtteilsergänzung nicht kannte (RGZ 54, 241; 58, 124, 126 f.).
  • BGH, 29.05.1974 - IV ZR 163/72

    Unterbrechung der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch

    Nach der Entscheidung BGH NJW 1964, 1323 vom 15. April 1964, die auf RGZ 58, 124, 128 verweist, ist auch der Anspruch aus § 2329 BGB ein Ergänzungsanspruch im Sinne des § 2325 BGB, von dem er sich nur der Art und dem Umfang der Haftung, nicht aber dem Grunde nach unterscheidet.
  • BGH, 16.11.1967 - III ZR 82/67

    Wegfall des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen einen Erben bei Fehlen eines

    Hieraus ergibt sich, daß die Beklagte als Erbin - ganz abgesehen davon, daß sie allein im Hinblick auf die bestehende Erbengemeinschaft in dieser Eigenschaft passiv nicht einmal legitimiert sein würde - zu einer Ergänzung des Pflichtteils der Beklagten in keinem Falle gehalten ist (RGZ 58, 124, 128).

    Ist sonach davon auszugehen, daß nur der auf § 2329 BGB beruhende subsidiäre Anspruch der Klägerin in ihrem Klageverlangen zu finden ist - hierbei unterstellt, daß er richtig auf Herausgabe (auf Duldung der Zwangsvollstreckung) gerichtet sei -, so erleiden nur die Art und der Umfang des Anspruchs, nicht aber dessen Grund bei seiner Zurückführung auf § 2329 BGB eine Änderung, weil der Anspruch zwar nach wie vor ein Ergänzungsanspruch im Sinne des § 2325 BGB bleibt, aber mit dem Unterschied, daß die Haftung der beschenkten Beklagten sich ausschließlich auf das Geschenk erstreckt und auch auf dieses nur insoweit, als die Beklagte bei Zugrundelegung der über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltenden Vorschriften (§§ 818 ff BGB) dadurch noch bereichert ist (RGZ 58, 124, 128).

  • BGH, 04.03.1976 - II ZR 145/75

    Haftung der Ehefrau für die von ihrem verstorbenen Ehemann begründeten

    Der Beweis wird daher, wenn die Klage nicht schon aus anderen Gründen, etwa an der Erschöpfungseinrede, scheitert (RGZ 58, 124, 128), erhoben werden müssen.
  • BGH, 15.04.1964 - V ZR 105/62
    Bas gleiche gilt, soweit der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2329 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung nach den Vorschriften Über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann; denn auch der Anspruch aus § 2329 BGB ist ein Ergänzuhgsahspruch im Sinne des § 2325 BGB, von dem er eich nur der Art ipad dem Umfang der Haftung, nicht aber dem Grunde nach unter scheidet (RGZ 58, 124" 128).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht